Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzerklärung

Begriffserklärung:

Was ist ein Inkassoverfahren?

Bei Inkassoverfahren handelt es sich um unbezahlte Forderungen, bei denen noch keine Gerichte eingeschaltet wurden. Der Schuldner wurde lediglich gemahnt oder die Zahlungsfälligkeit ist nach 30 Tagen eingetreten.

Was ist ein Titel?

Ein Titel ist eine Forderung (auch ausgeklagte Forderung), bei der bereits eine gerichtliche Entscheidung in Form eines Vollstreckungsbescheides oder eines Gerichtsurteils vorliegt.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des INKASSOUNTERNEHMENS BACHMANN

1. Zulassung, Geltung, Auftragserteilung

Das Inkassounternehmen Ralf Bachmann ist vom Landgericht ERFURT zugelassen und unter der Nummer 3712 E-8/93 im Rechtsdienstleistungsregister registriert. Das Landgericht Erfurt ist zuständige Aufsichtsbehörde. Es übernimmt den Einzug von außergerichtlichen Forderungen sowie den Einzug und die überwachung von titulierten Forderungen. Das Inkassounternehmen führt, nach Bevollmächtigung durch den Auftraggeber, das gerichtliche Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht sowie die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren durch. Der Auftraggeber verwendet nur die Inkassoauftragsvordrucke des Inkassounternehmens Bachmann. Der Vordruck wird dem Inkassounternehmen (und auf Verlangen unter Beifügung von Rechnungen, Mahnungen, Schriftverkehr, Aufträgen, Lieferscheinen etc.) übersandt.

2. Pflichten und Rechte des Auftraggebers

Mit Annahme des Inkassoauftrages durch das Inkassounternehmen erfolgen Schriftwechsel und Verhandlungen nur noch zwischen dem Inkassounternehmen bzw. dem beauftragten Vertragsanwalt und dem Schuldner. Der Auftraggeber kann jederzeit in das laufende Verfahren eingreifen und spezielle Weisungen erteilen. Mehrkosten die dadurch entstehen, trägt der Auftraggeber gesondert. Bei Verlangen der Einstellung des Verfahrens, Verletzung der Gläubigerpflichten, falschen Angaben sowie Fahrlässigkeit wird eine Einstellungsgebühr in Höhe von 1,3 Gebühren analog dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) § 13 geltend gemacht. Das Inkassounternehmen ist sofort durch den Auftraggeber zu informieren, wenn bei ihm Zahlungseingänge oder andere Einigung erzielt worden sind. Telefongespräche sind unverbindlich und bedürfen, ebenso Nebenabreden, der schriftlichen Bestätigung.

3. Vergütung

Die Vergütung des Inkassounternehmens erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Nach Vereinbarung kann das Inkassounternehmen für den erfolgreichen Einzug von Forderungen die im Einziehungsvertrag festgelegte Erfolgsprovision erhalten. Für den Schuldner ist diese nicht erstattungspflichtig. Die Erfolgsprovision wird auch fällig, wenn der Auftraggeber anderweitig durch Einschaltung des Inkassounternehmens befriedigt wird, z. B. Vergleich, Warenrückgabe, Teilzahlung, Nachlässe, anwaltlicher oder gerichtlicher Einzug in Höhe der ursprünglichen Gesamtforderung. Alle Vergütungen erfolgen zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Eventuell angefallene und eingeholte Verzugszinsen tritt der Auftraggeber an das Inkassounternehmen ab. Die Verfahrensgebühren werden dem Schuldner in Anlehnung an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) als Verzugsschaden des Auftraggebers in Rechnung gestellt und dem Inkassobüro abgetreten.

4. Teilzahlungen, Vergleich

Das Inkassounternehmen sowie die Vertragsanwälte können Teilzahlungen mit dem Schuldner ohne Zustimmung des Auftraggebers vereinbaren. Ein Vergleich nach Art und Höhe kann mit Zustimmung des Auftraggebers vereinbart werden.

5. Auskünfte, Abrechnung

Das Inkassounternehmen und der Vertragsanwalt können Wirtschaftsinformationen über die finanzielle Situation des Schuldners einholen. Das Inkassounternehmen sowie die Vertragsanwälte können offene Forderungen an den Auftraggeber mit Zahlungen des Schuldners entsprechend § 387 BGB zuerst auf Kosten, dann Zinsen und auf die Hauptforderung verrechnen. Beiden steht ein Zurückbehaltungsrecht an überlassenen Unterlagen und Schuldtiteln zu, wenn ihre Ansprüche auf Vergütung nicht geleistet werden. Abrechnungen der eingezogenen Beträge erfolgen nach Abzug aller im Verfahren entstandenen Kosten. Teil- und Ratenzahlungen werden nach vollständigem Eingang der Gesamtforderung abgerechnet, sofern der Auftraggeber nichts anderes bestimmt. Der Auftraggeber stimmt bei Erteilung eines Auftrages ausdrücklich dem Geldverkehr über Bankinstitute zu. Dazu zählt auch die Erteilung einer Lastschriftgenehmigung für Forderungen aus Rechnungen. Barein- und auszahlungen sind nicht möglich.

6. Gerichtliches Verfahren

Das Inkassossounternehmen kann das gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren durchführen. Falls Forderungssachen im gerichtlichen Mahnverfahren durch Widerspruch bestritten werden, wird die Sache zur Durchführung des streitigen Verfahrens an Vertragsanwälte übergeben. Dieser übergabe kann vom Auftraggeber widersprochen werden. Der Anwalt kann die vorverauslagten Gebühren beim Auftraggeber als Vorschuss sofort geltend machen. Im streitigen Verfahren wird ein Mandatsverhältnis mit den Vertragsanwälten neu begründet. Geht die Forderung nur zum Teil ein, so wird der beigetriebene Betrag in erster Linie zur Abdeckung der entstandenen gesetzlichen Gebühren und Auslagen sowie der Inkassogebühren und Auslagen verwendet.

7. Haftung, Vertragsbeendigung, Verjährung, Gerichtsstand

Das Inkassounternehmen sowie die Vertragsanwälte haften nicht für den Fall einer evtl. Verjährung der gegenüber dem Schuldner bestehenden Forderung. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Ablauf des Vertrages oder mit der erfolgreichen Beitreibung der Forderung. Das Inkassounternehmen haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ansprüche des Auftraggebers gegen das Inkassounternehmen verjähren ab Entstehen des Anspruches in zwei Jahren.Dies gilt für alle vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Inkassounternehmens. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder werden dies, berührt dies nicht die Wirksamkeit anderer Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Bestimmungen eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ziel im gesetzlich erlaubten Sinne am nächsten kommt.

8. Wirtschaftsauskünfte

Bereitstellung von Informationen über Firmen und Personen zur Beurteilung des Risikopotentials möglicher Geschäftsbeziehungen: Die Auskünfte sind unverbindlich. Sie werden nur in dem Umfang erteilt, wie dies rechtlich zulässig ist. Von wem die Informationen stammen und wie sie beschafft wurden, wird nicht mitgeteilt. Anfragen werden nach bestem Wissen und Gewissen bearbeitet. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der in den Auskünften enthaltenen Informationen wird nicht übernommen. Im übrigen beschränkt sich die Haftung des Inkassounternehmens Bachmann auf grob fahrlässig und vorsätzliches Verhalten sowie auf die Verletzung von Kardinalpflichten.

Bestellung von Wirtschaftsauskünften: Auskunftsanfragen können per eMail, Telefon oder Fax bestellt werden.

Lieferung der Auskünfte: Auskünfte werden ausschließlich per Fax an die vom Auftraggeber angegebene Faxnummer gesandt.

Pflichten des Auftraggebers: Der vereinbarte Preis pro Wirtschaftsauskunft ist fristgerecht zu zahlen. Die Wirtschaftsinformationen sind nur für den Anfragenden selbst bestimmt und dürfen von ihm an Dritte nicht weitergegeben werden.

übermittlung personenbezogener Daten: Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) setzt die übermittlung personenbezogener Daten voraus, dass der Empfänger sein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt. Der Auftraggeber verpflichtet sich im Hinblick auf die in den Wirtschaftsinformationen enthaltenen personenbezogenen Daten, diese nur bei Vorliegen des berechtigten Interesses anzufordern und die Gründe für das Vorliegen sowie die Mittel für ihre glaubhafte Darlegung anzugeben. Der Empfänger darf die personenbezogenen Daten nur für den Zweck nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Die Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist ausgeschlossen bzw. nur unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 und 2 BDSG zulässig.

Sonstige Bedingungen: Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt deutsches Recht. Besondere Vereinbarungen (Nebenabreden) bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Telefongespräche sind unverbindlich und bedürfen schriftlicher Bestätigung.

9. Titelvollstreckung/Titelverkauf

Das Inkassounternehmen Bachmann kann beauftragt werden, bei einer ausgeklagten Forderung nach Vollstreckungsmöglichkeiten zu suchen oder ein Angebot zur Abtretung (Verkauf) zu unterbreiten. Der Auftraggeber versichert Eigentümer oder Vertretungsberechtigter des zur Vollstreckung/Kauf angebotetnen Schuldtitels zu sein. Ansprüche Dritter bestehen nicht. Die für die Angebotserstellung gemachten Angaben werden nach besten Wissen und Gewissen gemacht. Falsche Angaben führen zur für den Auftraggeber kostenpflichtigen Annulierung des Auftrages. Der Auftraggeber bevollmächtigt das Inkassounternehmen Nachforschungen, die im Zusammenhang mit der ausgeklagten oder unbezahlten Forderung stehen, durchzuführen. Keiner der Seiten hat bis zum Abschluss des Kaufvertrages einen Rechtsanspruch auf Abtretung des Titels oder einer Garantie zur erfolgreichen Vollstreckung. Sollte sich im Verfahren herausstellen, dass die Forderung im Teilzahlungsverfahren, durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder andere gerichtliche Schritte zu realisieren ist, so kann das Inkassounternehmen diese Verfahren durchführen. Kostenschuldner ist der Auftraggeber, sofern die Kosten nicht beim Schuldner realisiert werden können. Eine Abrechnung erfolgt nach BGB § 367 zuerst auf Kosten, dann Zinsen und auf die Hauptforderung. Soll die Forderung abgekauft werden, wird dem Verkäufer ein Angebot unterbreitet. Nach Annahme des Angebotes wird ein Kaufvertrag geschlossen. Der Verkäufer sendet dem Käufer den Schuldtitel im Original zu und erhält im Gegenzug nach 10 Tagen die vereinbarte Kaufsumme.

10. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen unberührt, soweit Treu und Glauben dem nicht zwingend entgegenstehen. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche und rechtliche Zweck erreicht wird.

11. Gerichtstand

Der Gerichtsstand ist Weimar.

12. Datenschutz:

Wir verpflichten uns, die Privatsphäre aller Personen zu schützen und die persönlichen Daten vertraulich zu behandeln. Grundlage hierzu sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen der EU-Datenschutzverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie dem Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG).
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn Grund zur Annahme besteht, dass unsere Rechte oder unser Eigentum sowie Rechte unserer Nutzer verletzt werden. Ihre personenbezogenen Daten sind an keiner Stelle unseres Internetauftrittes einsehbar. Sie haben jederzeit das Recht Auskunft über Ihre gespeicherten Daten einzuholen. Informationen und Daten, die Sie über uns erfahren, sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht weiter gegeben werden.

Diese AGB sind auf der Internetseite, den Inkassoaufträgen sowie in den Büroräumen des Inkassounternehmens Bachmann veröffentlicht. Eine gesonderte Zusendung kann jederzeit angefordert werden. Der Auftraggeber stimmt diesen AGB zu.